Gesetze / Fünfundvierzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

45. RheinSchPVAbweichV

§ 1 Abweichende Regelung zur Rheinschifffahrtspolizeiverordnung

Stand: 01.12.2024

Bund

Die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ist in der Fassung anzuwenden, die sich aus der in Anhang 1 in Verbindung mit Anhang 3 aufgeführten vorübergehenden Regelung ergibt. Der für die vorübergehende Regelung maßgebliche Beschluss der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist in Anhang 2 aufgeführt. Die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossenen Mindestanforderungen an Geräte zur Anzeige elektronischer Binnenschifffahrtskarten zur Nutzung von Inland AIS-Daten an Bord von Fahrzeugen sind in Anhang 3 aufgeführt.

§ 2